§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Kendo Tirol – Verein für japanischen Schwertkampf“ und hat seinen Sitz in Innsbruck.

§ 2 ZWECK

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Ausübung und Pflege des KENDO (Japanischer Schwertkampf), IAIDO (Japanische Kunst das Schwert zu ziehen und zu führen) und artverwandter Kampfkünste und der daraus resultierenden Selbsterfahrung durch Training von Körper und Geist.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

(a) theoretische und praktische Ausbildung der Mitglieder im KENDO, IAIDO und artverwandter Kampfkünste;

(b) Anmietung von zur Erfüllung des Vereinszweckes geeigneter Realitäten, insbesondere Sporthallen;

(c) Veranstaltung regelmäßiger Zusammenkünfte der Mitglieder;

(d) Führung eines einschlägigen Auskunftswesens;

(e) Unterstützung von und Zusammenarbeit mit anderen Gruppen welche KENDO, IAIDO und artverwandte Kampfkünste ausüben;

(f) Mitgliedschaft im nationalen österreichischen Fachverband für KENDO, IAIDO, JODO und artverwandte Kampfkünste (AKA);

(g) Veranstaltung von einschlägigen Seminaren und Wettkämpfen, sowie die Teilnahmen an nationalen und internationalen Meisterschaften, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen im KENDO, IAIDO und artverwandten Kampfkünsten.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;

(b) Spenden, Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

(c) Subventionen;

(d) Erträgnisse aus dem Erlös allfälliger Veranstaltungen;

(e) sonstige Einkünfte.

§ 4 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Hierzu zählen auch ruhende Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein und seine Zwecke in besonderem Maße verdient gemacht haben.

§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet – über deren schriftliches Ansuchen – der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach der Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist in Abhängigkeit von der gewählten Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge – welche jährlich, halbjährlich oder monatlich erfolgen kann – zu folgenden Terminen möglich:

(a) jährlich: 31. Oktober

(b) halbjährlich: 31. Oktober und 30. April

(c) monatlich: jeder Monatsletzte

Der Austritt muss dem Vorstand mindestens einen Monat vor dem jeweils möglichen Austrittstermin schriftlich (Brief oder E-Mail) mitgeteilt werden. Erfolg die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam. Bei Briefen ist für die Rechtzeitigkeit das Datum des Poststempels maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in den Generalversammlung, sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht nur volljährigen, ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

(a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;

(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;

(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 Satz 1VereinsG);

(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);

(e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Brief oder E-Mail) an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Postadresse oder E-Mail-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder, sowie bei minderjährigen Mitgliedern deren Erziehungsberechtigte, teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Das Stimmrecht von minderjährigen ordentlichen Mitgliedern kann durch deren Erziehungsberechtigte ausgeübt werden.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(10) Die Durchführung der Generalversammlung kann auch als virtuelle Versammlung erfolgen. Unter einer solchen ist eine Versammlung zu verstehen, bei der alle oder einzelne Teilnehmer nicht physisch anwesend sind. Die Durchführung einer virtuellen Versammlung ist zulässig, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und an Abstimmungen teilzunehmen. Falls einzelne, höchstens jedoch die Hälfte der Teilnehmer nicht über die technischen Mittel für eine akustische und optische Verbindung mit der virtuellen Versammlung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es auch ausreichend, wenn die betreffenden Teilnehmer nur akustisch mit der Versammlung verbunden sind. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, ist vom Vorstand zu treffen. Dabei sind sowohl die Interessen des Vereines als auch die Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Wenn bei einer virtuellen Versammlung Anlass zu Zweifeln an der Identität eines Teilnehmers besteht, so hat der Verein seine Identität auf geeignete Weise zu überprüfen.

§ 10 AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

(c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

(d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

(e) Entlastung des Vorstands;

(f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

(g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

(h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Kassier/in.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in. Ist diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 AUFGABEN DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in.

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8-10 sinngemäß.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Rechnungsprüfers ist eine außerordentliche Generalversammlung für die Bestellung eines Nachfolgers einzuberufen. Erfolgt das Ausscheiden mittels Rücktritt, so wird dieser erst durch Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 15 SCHIEDSGERICHT

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 FREIWILLIGE AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung des Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit möglich und erlaubt, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Stand: 28.01.2013